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R&L Maschinenbau GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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§1 – Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§2 – Angebote und Vertragsabschluss

  1. Die in den Prospekten, Anzeigen usw. enthaltenen Angebote sind — auch bezüglich der Preisabgaben — freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen ein Angebot abzugeben. An Speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
  2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
  3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

§3 – Preise, Preisänderungen

  1. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt zzgl. Kosten für Verpackung und Fracht.
  2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereit-stellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhung seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
    Skontoabzüge müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
    Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können. Die Entgegennahme von Wechsel und Schecks bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§4 – Lieferzeiten/Lieferverzug

  1. Der Lieferumfang und die Lieferzeiten ergeben sich in erster Linie aus dem schriftlichen Vertrag, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung und den angefertigten Plänen und Zeichnungen, übermittelten Auftragsbescheinigungen, wenn diese gegengezeichnet sind.
  2. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Die Einhaltung der Liefer-Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus — ggf. Lieferung von Material. Die Lieferfrist beginnt insb. nicht bevor der Besteller alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Materialien an den Unternehmer übergeben hat, vom Unternehmer zur Prüfung übermittelten Ausführungszeichnungen gegengezeichnet und an den Unternehmer zurückgeschickt hat. Über deren Dauer hat uns der Besteller schriftlich zu informieren, wenn sich dadurch die vereinbarte Lieferfrist verschiebt. Wir sind danach berechtigt — aber nicht verpflichtet — eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
  3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den der Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
    Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten.
    Die Dauer einer vom Bestellen im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmen beginnt.

§5 – Versand und Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft am ihn über.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§6 – Montage

Der Besteller hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zügige und ungehinderte Anlieferung und Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Kosten, die z. B. durch Wartenzeiten, Unterbrechungen, Entfernen alter Anlagen oder grober Verunreinigung sowie vorher notwendiges Ausräumen der Baustelle entstehen, können gesondert berechnet wer-den und sind im vereinbarten Preis grundsätzlich nicht enthalten.

§7 – Beschaffenheit des Werks/Qualität

Es ist Aufgabe des Bestellers unverzüglich zu prüfen, ob die angebotene Leistung mangelfrei ist. Mängel sind innerhalb einer Frist maximal 6 Werktagen dem Unternehmer anzuzeigen.

§8 – Mängelansprüche

  1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen — in der Regel zwei — sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 3 und 4.
  3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen — insbesondere bei Nachbestellungen — berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als ver-tragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
  5. Für Schäden, die aus nichtsachgemäßer Behandlung und Bedienung durch den Besteller entstehen, leisten wir keine Gewähr. Dies gilt auch, wenn der Besteller Änderungen an den Produkten vornimmt, z. B. Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht dem Originalspezifikationen entsprechen; Betriebs- und Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht beachtetet. In diesen Fällen trägt der Besteller dafür die Beweislast, dass die Mängel nicht durch unsachgemäße Behandlung eingetreten sind (Beweislastumkehr).
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Unternehmern werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.

§9 – Schadensersatz

Unsere Haftung für Schadensersatz und für Ersatz vergeblicher Aufwendungen — gleich aus welchem Rechtsgrund — ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir — gleich aus welchem Rechtsgrund — nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadensersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.

Sämtliche Haftungsansprüche gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiterer zwingender haftungsbegründender Vorschriften.

§10 – Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentums-vorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände — außer in den Fällen der folgenden Ziffern — zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Ab-nehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Wei-terveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
    Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
  5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab.
  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
  7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers — nicht nur vorübergehend — um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben.

§11 – Zahlung

  1. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorgezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

§12 – Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

Der Besteller ist zur Aufrechnung mit einer aus eigenem Recht begründeten Forderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder anerkannt sind.

§13 – Schutzrechte/Geheimhaltung

Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung und Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden dem Besteller auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Besteller hat uns ggfs. von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen.

Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art — auch in elektronischer Form — Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Besteller im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, so ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§14 – Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Besteller ist Mayen.
  3. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist 56727 Mayen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§15 – Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertragszwecks am nächsten kommt.

R&L Maschinenbau oHG
Februar 2011